Notwehr, Selbstverteidigung
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 33 - Notwehr
Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriffe bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
Ueberschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert der Richter die Strafe nach freiem Ermessen (Art. 66). Ueberschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so bleibt er straflos.
Presseartikel
Dazu ein erklärender Presseartikel eines entsprechenden Bundesgerichtsurteils:
(Quelle: Tages-Anzeiger)
Schlagen zur Verteidigung straflos
In einem handgreiflichen Streit bleibt straflos, wer Schläge nur zur eigenen Verteidigung oder zur Verteidigung Dritter austeilt. Diesen Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit einer Schlägerei in Bulle gefällt.
Am frühen Samstagmorgen des 12. Oktobers 2002 lieferten sich mehrere Dutzend Personen vor einer Diskothek in Bulle im Kanton Freiburg eine Schlägerei. Die mit sechs Patrouillen ausgerückte Polizei brauchte 90 Minuten, um Ruhe und Ordnung herzustellen. Insgesamt wurden 33 Personen beim Strafrichter angezeigt.
Einer der Angezeigten, der wegen Raufhandels zu 15 Tagen Gefängnis bedingt und zu einer Busse von 500 Franken verurteilt wurde, zog seinen Fall weiter. Der Polizeirichter von Greyerz und das Freiburger Kantonsgericht sprachen ihn darauf von Schuld und Strafe frei, weil sich der Mann zwar aktiv am Raufhandel beteiligt habe, allerdings nur, um sich selber zu verteidigen. Der Freiburger Staatsanwalt akzeptierte den Freispruch nicht und zog den Fall vor Bundesgericht.
Der Kassationshof in Lausane hat den Freispruch nun bestätigt. Laut dem Urteil kann der Teilnehmer eines Raufhandels nicht bestraft werden, wenn dieser zwar aktiv Schläge austeilt, dies aber nur in der Absicht, sich selber oder Dritte zu verteidigen beziehungsweise die Streitenden auseinander zu bringen. Das Bundesgericht stützt sich bei seinem Entscheid auf Artikel 133 Absatz zwei des Strafgesetzbuchs, der bestimmt, dass bei einem Raufhandel nicht bestraft werden kann, wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet.